{"version":1,"type":"rich","provider_name":"Libsyn","provider_url":"https:\/\/www.libsyn.com","height":90,"width":600,"title":"Wann verletzen KI-Portraits das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht?","description":"Die M\u00f6glichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die H\u00e4nde haben nun in der Regel f\u00fcnf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut \u201eecht\u201c anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,\u2026 \u2026wer ist das eigentlich auf dem Bild?? Diese Diskussion wird im Moment noch selten gef\u00fchrt, aber es besteht durchaus die M\u00f6glichkeit, dass ein k\u00fcnstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln \u00e4hnlichsieht.&amp;nbsp;&amp;nbsp; Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zuf\u00e4llig reproduziert wurde, die Bildnutzung \u00fcberhaupt bemerkt und dann auch noch Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht. Dennoch: Auch vor der M\u00f6glichkeit, Bilder \u00fcber KI-Generatoren zu erstellen, w\u00e4ren professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach \u00fcber Bord geworfen werden. Rechtlich gesehen richten sich etwaige Anspr\u00fcche nach \u00a7 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes \u201eBildnis\u201c vorliegt: \u201e\u00a7 22 KUG  Bildnisse d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, da\u00df er sich abbilden lie\u00df, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angeh\u00f6rigen des Abgebildeten. Angeh\u00f6rige im Sinne dieses Gesetzes sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.\u201c Ist das der Fall, ben\u00f6tigt man f\u00fcr die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. \u201eModel Release\u201c. In der Vergangenheit spielen bei sogenannten \u201eDoppelg\u00e4nger-F\u00e4llen\u201c vor allem prominente Pers\u00f6nlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2\/21 entschieden, dass die Werbung f\u00fcr eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelg\u00e4ngerin zwar unter die Kunstfreiheit f\u00e4llt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelg\u00e4ngerin in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,\u2026 \u201e\u2026dass die Beklagte in den verm\u00f6gensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Kl\u00e4gerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der t\u00e4uschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Kl\u00e4gerin abgebildet.\u201c Man kann sich nun dar\u00fcber streiten, ob dies bei zuf\u00e4lligen \u00dcbereinstimmungen und\/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschl\u00e4gig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zuf\u00e4llig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines R\u00fcstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabh\u00e4ngig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der \u00c4hnlichkeit nichts gewusst zu haben. In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bildbeschaffer GmbH, \u00fcber diese und andere Fragestellungen rund um k\u00fcnstlich generierte Bilder. Alexander Karst: Mail &amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; zentrale@die-bildbeschaffer.de Tel&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; (040) 411 881 771 Web&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; https:\/\/www.die-bildbeschaffer.de\/ Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter sebastian.deubelli@sld-ip.com&amp;nbsp; ","author_name":"kreativ[ge]recht","author_url":"http:\/\/www.sld-ip.com","html":"<iframe title=\"Libsyn Player\" style=\"border: none\" src=\"\/\/html5-player.libsyn.com\/embed\/episode\/id\/26730735\/height\/90\/theme\/custom\/thumbnail\/yes\/direction\/forward\/render-playlist\/no\/custom-color\/88AA3C\/\" height=\"90\" width=\"600\" scrolling=\"no\"  allowfullscreen webkitallowfullscreen mozallowfullscreen oallowfullscreen msallowfullscreen><\/iframe>","thumbnail_url":"https:\/\/assets.libsyn.com\/secure\/item\/26730735"}