{"version":1,"type":"rich","provider_name":"Libsyn","provider_url":"https:\/\/www.libsyn.com","height":90,"width":600,"title":"D\u00fcrfen KI-Bildgeneratoren mit meinen Bildern trainiert werden?","description":"KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein gro\u00dfer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes d\u00fcrfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen. &amp;nbsp; Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gef\u00fcttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen. Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells h\u00e4ngt von der Qualit\u00e4t und Gr\u00f6\u00dfe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab. Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die k\u00fcnstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielf\u00e4ltigung nach \u00a7 16 UrhG zu sehen. Dies d\u00fcrfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken k\u00f6nnen, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, m\u00fcssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen. Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielf\u00e4ltigung (auch \u201cData Mining\u201d genannt) erlauben sollen.&amp;nbsp;Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten. Die Vorschrift des \u00a7 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschr\u00e4nkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur:&amp;nbsp; \u201c\u00a7 44b Text und Data Mining&amp;nbsp; (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere \u00fcber Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.&amp;nbsp; (2) Zul\u00e4ssig sind Vervielf\u00e4ltigungen von rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglichen Werken f\u00fcr das Text und Data Mining. Die Vervielf\u00e4ltigungen sind zu l\u00f6schen, wenn sie f\u00fcr das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.&amp;nbsp; (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zug\u00e4nglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.\u201d&amp;nbsp;  Schlie\u00dflich sieht \u00a7 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll:&amp;nbsp;&amp;nbsp; \u201c\u00a7 60d Text und Data Mining f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung&amp;nbsp; (1) Vervielf\u00e4ltigungen f\u00fcr Text und Data Mining (\u00a7 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Bestimmungen zul\u00e4ssig.&amp;nbsp; (2) Zu Vervielf\u00e4ltigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie&amp;nbsp;&amp;nbsp; (3) Zu Vervielf\u00e4ltigungen berechtigt sind ferner&amp;nbsp;&amp;nbsp; 1.Bibliotheken und Museen, sofern sie \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),&amp;nbsp; 2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.&amp;nbsp; (4) Berechtigte nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, d\u00fcrfen Vervielf\u00e4ltigungen nach Absatz 1 folgenden Personen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen:&amp;nbsp;&amp;nbsp; 1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f\u00fcr deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie&amp;nbsp; 2.einzelnen Dritten zur \u00dcberpr\u00fcfung der Qualit\u00e4t wissenschaftlicher Forschung.&amp;nbsp; Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die \u00dcberpr\u00fcfung der Qualit\u00e4t wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung zu beenden.&amp;nbsp; (5) Berechtigte nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 Nummer 1 d\u00fcrfen Vervielf\u00e4ltigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur \u00dcberpr\u00fcfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.&amp;nbsp; (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrit\u00e4t ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielf\u00e4ltigungen nach Absatz 1 gef\u00e4hrdet werden.\u201d&amp;nbsp;  Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf \u00a7 60d UrhG zu berufen, da die Au\u00dfenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell t\u00e4tigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen m\u00fcssen. Bis dahin k\u00f6nnen Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es \u00fcber Anbieter wie https:\/\/haveibeentrained.com\/ m\u00f6glich ist, eigene Bilder in gro\u00dfen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann. Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden d\u00fcrfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung. Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell f\u00fcr Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen d\u00fcrfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der k\u00fcnstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtm\u00e4\u00dfig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der k\u00fcnstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein d\u00fcrfte. ","author_name":"kreativ[ge]recht","author_url":"http:\/\/www.sld-ip.com","html":"<iframe title=\"Libsyn Player\" style=\"border: none\" src=\"\/\/html5-player.libsyn.com\/embed\/episode\/id\/25795389\/height\/90\/theme\/custom\/thumbnail\/yes\/direction\/forward\/render-playlist\/no\/custom-color\/88AA3C\/\" height=\"90\" width=\"600\" scrolling=\"no\"  allowfullscreen webkitallowfullscreen mozallowfullscreen oallowfullscreen msallowfullscreen><\/iframe>","thumbnail_url":"https:\/\/assets.libsyn.com\/secure\/item\/25795389"}