{"version":1,"type":"rich","provider_name":"Libsyn","provider_url":"https:\/\/www.libsyn.com","height":90,"width":600,"title":"Neue BGH-Entscheidung zur (Un-)Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Bewertungen durch Nicht-Kunden im Internet","description":"Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsst\u00e4ndige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren? Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipr\u00e4sent, sodass sich hiermit auch der BGH k\u00fcrzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten d\u00fcrfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine L\u00f6schungspflicht trifft. Im vorliegenden Fall werte sich die Kl\u00e4gerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals k\u00f6nnen zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, \u2026)&amp;nbsp; und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdr\u00fccklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspers\u00f6nlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. \u00a7\u00a71004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen. Dies tat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen &quot;M und S&quot;, &quot;Mari&quot;, &quot;Karri&quot; und &quot;Franzi&quot; zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare St\u00f6rerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat. Die mittelbare St\u00f6rereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tats\u00e4chlich und rechtlich m\u00f6glich sein, die Handlung zur verhindern. Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare St\u00f6rerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes. Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu pr\u00fcfen, sondern erst ab deren Kenntnis. Nach dem BGH reicht eine einfache R\u00fcge des Bewerteten, der Bewertung liege kein G\u00e4stekontakt zu Grunde, aus, um eine Pr\u00fcfpflicht der Beklagten auszul\u00f6sen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kl\u00e4ger nur verpflichtet, wenn sich die Identit\u00e4t des Bewertenden f\u00fcr ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie \u00fcblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der R\u00fcgepflicht ist auch unabh\u00e4ngig davon, ob der Bewertung keinerlei tats\u00e4chliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enth\u00e4lt und dem Bewerteten daher eine weitere Begr\u00fcndung schon gar nicht m\u00f6glich ist, sondern auch dann, wenn f\u00fcr einen G\u00e4stekontakt sprechende Angaben vorliegen. Der Inhaber des Bewertungsportals hat grunds\u00e4tzlich als Reaktion auf eine R\u00fcge die Beanstandung an den f\u00fcr den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen. Kommt das Bewertungsportal seinen Pr\u00fcfpflichten \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein G\u00e4stekontakt zugrunde liegt. Als Folge dessen steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN!&amp;nbsp; Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr \u201eInternetkultur\u201c wird, sollte mit Augenma\u00df agiert werden. Vorrangig gilt es St\u00e4rke zu beweisen und Kritikf\u00e4higkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespr\u00e4ch und nicht der gerichtliche Weg gew\u00e4hlt werden. Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst \u00c4rger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir sebastian.deubelli@sld-ip.com ","author_name":"kreativ[ge]recht","author_url":"http:\/\/www.sld-ip.com","html":"<iframe title=\"Libsyn Player\" style=\"border: none\" src=\"\/\/html5-player.libsyn.com\/embed\/episode\/id\/25060395\/height\/90\/theme\/custom\/thumbnail\/yes\/direction\/forward\/render-playlist\/no\/custom-color\/88AA3C\/\" height=\"90\" width=\"600\" scrolling=\"no\"  allowfullscreen webkitallowfullscreen mozallowfullscreen oallowfullscreen msallowfullscreen><\/iframe>","thumbnail_url":"https:\/\/assets.libsyn.com\/secure\/item\/25060395"}