{"version":1,"type":"rich","provider_name":"Libsyn","provider_url":"https:\/\/www.libsyn.com","height":90,"width":600,"title":"Rechtsprechung: Bild-URL lang genug - keine Urheberrechtsverletzung (?)","description":"Hier geht es zur Buchung f\u00fcr Euer ganz individuelles Bildrechte-Webinar: https:\/\/deubelli.com\/files\/files\/img\/News\/Webinar_Bildrechte.pdf --- Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur \u00fcber die direkt-URL erreichbar ist, ein \u201e\u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen\u201c im Sinne des \u00a7 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet, war in j\u00fcngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen. Das OLG Frankfurt &amp;nbsp;(Urteil vom 16.6.2020 \u2013&amp;nbsp;11 U 46\/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierf\u00fcr R\u00fcckenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 -  I ZR 119\/20). Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021  6 U 94\/20 allerdings anderer Ansicht: Der Kl\u00e4ger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte f\u00fcr eines seiner Bilder einger\u00e4umt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild f\u00fcr Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kl\u00e4ger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kl\u00e4ger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufforderte. Diese sah auch branchen\u00fcblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 \u20ac vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen. Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kl\u00e4ger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin \u00fcber den Direktlink und \u00fcber Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die urspr\u00fcnglichen Lizenzbedingungen \u201eeine nicht ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare, zeitlich und \u00f6rtlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen&amp;nbsp;Bilder&amp;nbsp;f\u00fcr die zul\u00e4ssigen Nutzungen in \u00dcbereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]\u201c gew\u00e4hrten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend ge\u00e4ndert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kl\u00e4ger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur \u00c4nderung der AGB gegeben. Dies wischte das Berufungsgericht \u2013 zumindest f\u00fcr juristische Verh\u00e4ltnisse - relativ rabiat vom Tisch, \u201eda die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Versto\u00dfes dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber bereits mit [der Unterlassungserkl\u00e4rung] verpflichtet hatte, es zuk\u00fcnftig zu unterlassen, die Fotografie [...] \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und die Beklagte schon deshalb \u2013 unabh\u00e4ngig von der Urheberbenennung \u2013 zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.\u201c OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene L\u00f6schung das Bild immer noch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war oder nicht, da es nun nur noch \u00fcber Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe \u201egen\u00fcgt es zur Erf\u00fcllung [der Unterlassungserkl\u00e4rung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte M\u00f6glichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.\u201c Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs \u00f6konomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausf\u00fchrlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) und W\u00fcrdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH \u00fcber mehrere Abs\u00e4tze begr\u00fcndeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage. BGH best\u00e4tigt Urteil des OLG Frankfurt \u2013 Was hei\u00dft das f\u00fcr das OLG Karlsruhe? Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begr\u00fcndete im Jahr vorher seine eingangs erw\u00e4hnte Entscheidung damit, \u201edass [\u2026] der Begriff \u201e\u00f6ffentlich\u201c [i.S.d. \u00a7 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschr\u00e4nke sich der Personenkreis [\u2026] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung] noch frei zug\u00e4nglich gewesen sei [\u2026], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen.\u201c Diese Rechtsprechung wurde vom BGH j\u00fcngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119\/20) best\u00e4tigt, allerdings st\u00fctze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kl\u00e4ger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, \u201edass die streitgegenst\u00e4ndliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.\u201c Ob damit eine neue Rechtsauffassung bez\u00fcglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug h\u00e4lt, bleibt allerdings abzuwarten.&amp;nbsp; Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Kl\u00e4gers \u201e\u00fcberhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]\u201c Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begr\u00fcndung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil \u00fcberhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe \u00fcberhaupt vergleichbar ist. Vielmehr dr\u00e4ngt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist n\u00e4mlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch m\u00f6glich. --- F\u00fcr alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht k\u00f6nnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter! 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