{"version":1,"type":"rich","provider_name":"Libsyn","provider_url":"https:\/\/www.libsyn.com","height":90,"width":600,"title":"Was Ihr bei Bildnutzungen auf Clubhouse unbedingt ber\u00fccksichtigen m\u00fcsst","description":"In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der \u00dcberschrift befassen wir uns dabei vordergr\u00fcndig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas popul\u00e4rer sind, als bei Clubhouse. --- Wenn Ihr einen kompakten \u00dcberblick \u00fcber s\u00e4mtliche rechtlichen Themen haben m\u00f6chtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, k\u00f6nnt Ihr  hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste! --- Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden t\u00e4glich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge. Die \u00d6ffentlichkeit in sozialen Netzwerken&amp;nbsp; Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des \u00a7 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen k\u00f6nnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine \u201c\u00d6ffentlichkeit\u201d im Sinne dieser Norm darstellen k\u00f6nnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.&amp;nbsp;&amp;nbsp; Diese Fragen hat das Landgericht M\u00fcnchen I LG M\u00fcnchen I ( 37 O 17964\/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als \u00d6ffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.&amp;nbsp;&amp;nbsp; Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch \u201cFremde\u201d der Gruppe beitreten k\u00f6nnen. Blo\u00df allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierf\u00fcr nicht aus, sodass wohl f\u00fcr die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten d\u00fcrfte, dass Bildnutzungen als \u00f6ffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.&amp;nbsp;&amp;nbsp; Werbekennzeichnung&amp;nbsp; Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken besch\u00e4ftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu \u00fcbergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung d\u00fcrfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestm\u00f6glich abzusichern. Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den F\u00e4llen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen. Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, f\u00fcr die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat. Ich halte Euch \u00fcber die Entwicklungen dazu nat\u00fcrlich auf dem Laufenden. Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum&amp;nbsp; Die Tatsache, dass ich f\u00fcr Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht ben\u00f6tige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber gro\u00dfer Accounts gl\u00fccklich dar\u00fcber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern ver\u00f6ffentlicht werden, d\u00fcrften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor. Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anf\u00e4nglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch f\u00fcr soziale Netzwerke ben\u00f6tigen, haben wir in letzter Zeit immer h\u00e4ufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist. Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden? Auch wenn es fast schon zu sch\u00f6n scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Verwendung in sozialen Netzwerken. So hei\u00dft es zum Beispiel bei Unsplash:&amp;nbsp; \u201cUnsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.\u201d&amp;nbsp; Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren m\u00f6chtet, k\u00f6nnt Ihr Euch  hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anh\u00f6ren. F\u00fcr alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht k\u00f6nnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter! 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